Willi Hübel

Wuppertal-Elberfeld, Deutschland
gestorben: 
9. Oktober 1943 Minsk
Beruf: 
Elektromechaniker

http://docserv.uni-duesseldorf.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-1445... Der Wehrmachtssoldat Willi Hübel: Vom Feldgericht zum Tode verurteilt Willi Hübel kam am 18. März 1915 in Elberfeld als Sohn von Wilhelm und Helene Hübel, geborene Tamm, zur Welt. Er war mit Marianne Heinold verheiratet und in seinem Zivilberuf Elektromechaniker. In Wuppertal wohnte er zuletzt in der Bahnhofstraße 84. Am 5. Juni 1941 wurde er zur Fliegerhorst-Kompanie Harnhorst eingezogen. Später versetzte man ihn in den Osten. Der Zeitpunkt ist unbekannt. 31537. Damit konnte die Kommandantur der Feldluftgautruppen XXVII in Zentral-Russland als seine Einheit festgestellt werden. Diese hatte von April bis September 1943 ihr Hauptquartier in Smolensk, danach bis zum Februar 1944 in Minsk. Daran anschließend zog sich das Hauptquartier von Februar 1944 bis Juni 1944 nach Priluki und von Juni bis August 1944 nach Warschau zurück. Dort wurde die Formation aufgelöst. Von April 1943 bis August 1944 wurde die Einheit vom General der Flieger Veit Fischer befehligt und war Teil der 6. Luftflotte. Willi Hübel hatte den Dienstrang eines Obergefreiten. Am 4. Juni 1943 wurde Willi Hübel wegen „Kriegsverrats“ und des Abhörens ausländischer Sender zum Tode verurteilt. 1934 war der entsprechende Paragraf 57 des Militärstrafgesetzes durch die Nationalsozialisten verschärft worden. „Kriegsverrat“ wurde generell mit dem Tode bestraft, die konkreten Tatbestandsbeschreibungen wurden durch allgemeine Formulierungen ersetzt. Wer es unternahm, „der feindlichen Macht Vorschub zu leisten und der Kriegsmacht des Reiches oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil zuzufügen“, wurde bestraft. Diese Begriffsbestimmung ließ sich auch auf Hilfsaktionen für Juden ausdehnen. Die NSFeldgerichtsbarkeit machte damit die Rettung von Juden zur Hilfe für eine „feindliche Macht“. Da die Prozessakten nicht erhalten sind, musste versucht werden, die „Tat“ des Obergefreiten anhand der Akten des Amts für Wiedergutmachung zu rekonstruieren. Dessen Witwe, Marianne Hübel, stellte den Antrag auf Anerkennung als Verfolgte des NS-Regimes. Sie gab an, dass ihr Mann erschossen worden sei, weil er einem Juden zur Flucht verhelfen wollte. Als Motivation gab sie an: „Mein ermordeter Mann war im sozialistischen Sinne erzogen. D.h., er war menschlich und gegen den Krieg eingestellt, von dessen unheilvollem Ausgang er jederzeit überzeugt war. Wegen seines menschlichen Denkens hat er einem Juden zur Flucht verhelfen wollen, um ihn so vor dem Vernichtungstode zu bewahren.“ Bei diesem Juden handelte es sich wohl um den Elektromechaniker Gantermann, der Hübel als Arbeiter unterstellt war. Außerdem hörte Hübel ausländische Sender. Das Gericht sah es als erschwerend an, dass Hübel darüber hinaus seine Frau brieflich aufgefordert hatte, dasselbe zu tun.381 Allein das Hören ausländischer Sender reichte für einen Wehrmachtsoldaten aus, wegen Hochverrats angeklagt zu werden. Einige Informationen über den Ablauf der missglückten Rettungsaktion erfährt man aus dem Einspruch des Verteidigers Gerhard Nordhausen vom 9. Juni 1943, also fünf Tage nach Verkündung des Todesurteils. Nordhausen war Oberzahlmeister. In einem Prozess, an dessen Ende ohnehin die Todesstrafe stand, war es bei einem Feldgerichtsverfahren der Wehrmacht anscheinend nicht nötig, dass ein Jurist als Verteidiger fungierte. Offenbar war Willi Hübel von zwei Soldaten namens Schnaible und Maier denunziert worden. Ihm wurde Hochverrat vorgeworfen. Dem Vorwurf, der Obergefreite habe überlaufen und in seinem Dienstwagen Waffen und Partisanen transportieren wollen, wurde erneut widersprochen. Hübel wollte lediglich eine „Schwarzfahrt“ mit einem Juden namens Gantermann unternehmen. Der Zweck dieser Fahrt wurde nicht weiter erläutert. Jedoch kam heraus, dass der Zeuge Schnaible die Ehefrau des jüdischen Elektromechanikers bereits einmal heimlich zum Arzt und wieder zurück gefahren hatte. Dem Verteidiger drängte sich der Verdacht auf, die Zeugen hätten als „agents provocateurs“ gehandelt, Hübel also eine Falle gestellt. Das Gericht hat, so die Einlassung des Verteidigers, dies auch indirekt bestätigt, indem es die Aussagen des Schnaible nicht weiter berücksichtigte und sich auf die Aussage des 17-jährigen Soldaten Maier verließ. Das Todesurteil wurde aufgrund der Aussage eines Einzelnen und ohne weitere Beweise verhängt. Bis zur Vollstreckung des Urteils war Willi Hübel in Minsk inhaftiert. Ein Gnadengesuch von Marianne Hübel an Göring wurde von diesem – wie es in dem Vordruck hieß – „infolge Arbeitsüberlastung“ an den Ministerialdirektor von Hammerstein im Reichsluftfahrtministerium abgegeben. Eine Besuchserlaubnis für die Ehefrau und die Mutter von Willi Hübel wurde am 9. Oktober 1943 aus Berlin erteilt. An diesem Tag wurde auch das Urteil vollstreckt. Den beiden Frauen war es natürlich nicht möglich, in so kurzer Zeit nach Weißrussland zu reisen. Willi Hübel wurde in Minsk bestattet, wo er laut Auskunft des „Volksbunds Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.“ immer noch liegt. Todesanzeigen oder Nachrufe in Zeitungen und Zeitschriften wurden den Hinterbliebenen ausdrücklich verboten. Im NS-Staat waren Fragen nach den genauen Todesumständen von Menschen wie Willi Hübel nicht erwünscht. Nichts sollte das Ideal des heroischen Soldatentums und der „Volksgemeinschaft“ stören. Willi Hübel war wegen „Kriegsverrats“ zum Tode verurteilt worden. Der Versuch, Juden zu retten, wurde nicht nur Willi Hübel zum Verhängnis. Die Militärrichter deklarierten jeden Juden, dem es gelungen war, sich den deutschen Sicherungsmaßnahmen zu entziehen, als einen „willkommenen“ Zuwachs der feindlichen Kräfte. Unter dem Begriff „feindliche Macht“ verstanden die Richter nicht nur die gegnerischen Streitkräfte, sondern auch „feindliches Volkstum in seiner Gesamtheit“.2 Quellen: WASt: Meldung der Vollstreckungsabteilung des Feldgerichtes des Kommandierenden Generals und Befehlshabers im Feldluftgau XXVII an die Wehrmachtsauskunftsstelle für Kriegsverletzte und Kriegsgefangene in Berlin, dass das Todesurteil durch Erschießen am 9. Oktober 1943 Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht: Mitteilung über einen Todesfall vom 21.10.1943, ohne Signatur. Alle weiteren Angaben zu Willi Hübel: StAW, AfW 11484. W-77331 Willi Hübel 18.3.1915 in Elberfeld Bahnhofsst. 84 in Elberfeld Eletromechaniker evang. Fliegerhorstkompanie Handorf seit 5.5.41-9.10.43, Obergefreiter Am 4.6.1943 wegen Kriegsverrats und Abhörens feindlicher Sender durch das feldgericht des Kommandierenden Generals und befehlshbaers des Feldluftgau XXVII zum Tode verurteilt. Am 9.10.1943 durch Erschiessen vollstreckt. SPD Mitglied Distelbeck 14 b Feldgau Moskau, in Minsk inhaftiert, Judem Ganterbein geholfen 9.10.1943 hingerichtet.

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