Verfolgung der Täter

 

„Der klassenbewusste Arbeiter verlangt von der antifaschistischen Bewegung die strengste Bestrafung dieser Mordbanditen und zwar mit denselben Waffen wie man uns bis zum Selbstmord mit zugerichtet hat. Wir werden jeden Faschisten, der sich öffentlich zeigen wird, niederknüppeln. Dass sind wir unseren Genossen, die heute nicht mehr in unserer Mitte sein können, schuldig.“ 1

 

Die Strafverfolgung der Täter war zunächst ein gemeinsames Ziel der alliierten Militärregierungen und der Arbeiterparteien. In den ersten Wochen nach der Befreiung nahmen antifaschistische Hilfspolizisten belastete Nazifunktionäre und Polizeibeamte in eigener Regie fest und unternahmen Hausdurchsuchungen.2 Die untergeordneten Gestapobeamten waren bei ihren Familien geblieben und wurden von Antifaschisten in ihren Wohnungen verhaftet. Nach eingehenden Verhören, wie später die Gestapoangehörigen aussagten, wurden sie vorübergehend im Barmer Rathaus festgehalten. Anschließend wurden die Verhafteten den Militärbehörden übergeben, die sie zunächst im Polizeipräsidium inhaftierten und sie anschließend in die Internierungslager der britischen Militärregierung in Eselsheide, Hiddesen und Hemer einlieferten.3

Darüber hinaus war die Säuberung der Verwaltungen und Betriebe von Parteigängern der NSDAP ein wichtiges Ziel der Antifa-Ausschüsse. Es wurden Aufrufe gestartet, Zeugenaussagen zu den Vorkommnissen in der Kemna und Gestapohaft zu machen, die Betroffenen „rannten den Polizeibehörden die Bude ein, um, ihre Zeugenaussage zu machen.“4 Mit der Wiedereinsetzung des Staatsanwalts Winkler wurden die Verfahren zum KZ Kemna, aber auch die Verfahren wegen der SA-Morde neu aufgerollt.5

 

Täter

Josef Hufenstuhl flüchtete bei Kriegsende zu Bekannten nach Schildgen bei Odenthal, wo er sich seiner Verantwortung am 24. Mai 1945 durch Suizid entzog.

Ebenfalls durch Selbstmord starb der Düsseldorfer Gestapo-Folterer Max Brosig.

Fritz Breer wurde am 24. Februar 1948 vom Landgericht Wuppertal wegen Misshandlungen zu einem Jahr und drei Monaten verurteilt.6

Der Spitzel Josef Huppertz wurde nach dem Krieg zu acht Jahren Haft wegen Körperverletzung und falscher Beschuldigung verurteilt.7

Der V-Mann Franz Grybowski beantragte am 22. Juli 1945 die Anerkennung als „Opfer des Faschismus“. Nach wenigen Monaten wurde aber seine wirkliche Tätigkeit bekannt. 1946 wurde er von einem sowjetischen Militärtribunal zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt und in Workuta inhaftiert. 1955 wurde er amnestiert und kehrte auf „eigenen Wunsch“ in die DDR zurück. Fünf Jahre später warb ihn das MfS als Spitzel an, er sollte in Westberlin den „Verband der Heimatvertriebenen“ ausspionieren. Der Mauerbau am 13. August 1961 stoppte aber seine Mission. Er wurde laut Abschlussbericht des MfS vom 19. Januar 1962 nicht mehr eingesetzt.8

Artur Peters wurde am 27. April 1945 von Zivilisten festgenommen und den Alliierten übergeben. Er durchlief Internierungslager in Hemer, Eselheide und Fischbeck. Am 22. Januar 1948 wurde er in Hamburg wegen der Beteiligung am Burgholz-Massaker zum Tode verurteilt. Die Todesstrafe wurde auf dem Gnadenwege im Mai 1948 in eine lebenslängliche Gefängnisstrafe reduziert und im August 1949 in eine zehnjährige Strafhaft umgewandelt. In einem neuen Prozess wurde Peters im März 1950 vor dem Landgericht in Wuppertal zusätzlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 31-facher gefährlicher Körperverletzung im Mai 1951 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Mit diesem Urteil wurden die von Peters zu verantwortenden zahllosen Folterungen und Misshandlungen in Wuppertal „geahndet“. Am 17. November 1953 konnte Peters vorzeitig das Gefängnis verlassen.9

Nach der Befreiung Wuppertals wurde Hans Zimny von den amerikanischen Streitkräften verhaftet und im Kriegsgefangenenlager Sinzig interniert. Im September 1946 wurde er freigelassen und zog nach Hannover-Laatzen. Drei Jahre später, im September 1949, wurde Zimny wieder verhaftet und in das Gefängnis Wuppertal-Bendahl verlegt. In seinen ersten Aussagen versuchte er seine Mitwirkung an den Folterungen herunterzuspielen. Gefoltert hätten vor allem unbekannte SD-Leute aus Düsseldorf. In der Nacht vom 7. auf den 8. November 1949 erhängte sich Hans Zimny in seiner Zelle.

Karl Freude wurde am 23. März 1949 durch das Schwurgericht beim Landgericht Wuppertal wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in zwei Fällen – in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, im anderen Fall in Tateinheit mit 16-facher gefährlicher Körperverletzung – zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Seine Strafe hat er aus rechtlichen und dann aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten müssen. Karl Freude starb am 10. Mai 1956.

Eugen Pedrotti wurde am 6. Dezember 1947 zu einer zwölfjährigen Zuchthausstrafe verurteilt, die er bis 1956 im Zuchthaus Rheinbach absaß. Am 1. August 1956 wurde seine Strafe im Gnadenwege auf neun Jahre reduziert. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und er konnte das Zuchthaus verlassen.10

Der SD-Mann Friedhelm Schüttler hatte sich nach seiner Wuppertaler Tätigkeit in der Führerschule der Sicherheitspolizei in Berlin-Charlottenburg zum Kriminalassistenten „fortgebildet“ und sich damit für den „auswärtigen Einsatz“ qualifiziert. Seine erste Station war das sogenannte „Protektorat Böhmen und Mähren“. Im März/April 1940 wurde Schüttler nach Berlin zur „Auswertungsstelle Frankreich“ im Reichssicherheitshauptamt (RSHA) versetzt und wechselte nach der Besetzung Frankreichs zu einer SD-Abteilung nach Paris.

In dieser Funktion durchsuchte er auch französische Internierungslager nach „Verschubgefangenen“. Nach bestandener Kommissarsprüfung wechselte Schüttler Anfang 1942 zur Staatspolizeistelle Wien. Am 6. Juli 1942 wurde er zum Leiter der Gestapoaußendienststelle St. Pölten ernannt. Im August 1943 kehrte Schüttler nach Frankreich zurück und war bis zur Befreiung im Kampf gegen die Resistance-Gruppen eingesetzt. Nach eigenen Angaben betrieb er u.a. eine geheime Sendestation zur Störung der kommunistischen Widerstandsbewegung in Mittelfrankreich.

Schüttler wurde nach Kriegsende in Staumühle und in Hiddesen bis August 1947 interniert. Ein Jahr später entzog er sich der drohenden Verhaftung durch deutsche Behörden, die ihm wegen der Folterungen in Wuppertal den Prozess machen wollten. Erst nach einem Jahr konnte Schüttler festgenommen werden, der unter falschen Namen in der Nähe von Bielefeld mit einer ehemaligen SD-Angehörigen aus dem Pariser „Judenreferat“ der Gestapo lebte. Das Ermittlungsverfahren führte aber nicht zu einer Strafverfolgung, die staatsanwaltlichen Ermittlungen wurden am 4. September 1950 eingestellt. Nachforschungen zu Schüttlers „Tätigkeiten“ als Gestapo- und SD-Mann in Frankreich und Österreich wurden nicht angestrengt.

Curt Benn wurde beim Einmarsch der Amerikaner im April 1945 verhaftet und später wegen Tatbeteiligung während der Pogromnacht vom November 1938 angeklagt. Obwohl Benn von mehreren Zeugen n der Pogromnacht an der Synagoge gesehen wurde, stellte das Landgericht das Verfahren im Februar 1950 wegen Mangel an Beweisen ein. Bis zu seinem Tod im Jahr 1960 lebte der ehemalige SD-Chef in Wuppertal unbehelligt als selbstständiger Dachdecker in der Elberfelder Nordstadt.

Die Remscheider Gestapo-Beamten wurden nur zum Teil juristisch verfolgt.11Walter Reuber hatte Selbstmord begangen, Hackelbeil konnte auch nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes als Polizeibeamter weiterarbeiten. Nur Hermann Lendermann wurde vor Gericht gezogen. Er stand im September 1948 vor der 5. Strafkammer des Wuppertaler Landgerichts. Ihm wurde wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in 25 Fällen der Prozess gemacht. Lendermann wurde in der ersten Instanz zu vier Jahren, in der Revisionsverhandlung zu 2 ½ Jahren verurteilt. Ihm konnte in 18 Fällen nachgewiesen werden, dass er die Aussagen politischer Gegner mit Gewalt erpresst und Gefangene brutal misshandelt hatte. „Man fühlt sich ins tiefe Mittelalter zurückversetzt“, so ein Zeitungskommentator, „wenn man erfährt, dass z.B. der ehemalige Parteisekretär der KPD, Salz, 3 Winternächte lang, nur mit einem Hemd bekleidet, auf dem Hofe stehen musste.“12

Carl Ditges war der verantwortliche Gestapo-Beamte für das Ermittlungsverfahren gegen Ewald Funke und seine Folterungen im Jahre 1936. Bis zum Mai 1940 war Ditges Leiter des Referats zur Bekämpfung der linksradikalen Parteien bei der Gestapo-Leitstelle Düsseldorf, danach wurde er zum SIPO-Chef von Amsterdam ernannt.13 Ditges wurde vom späteren RSHA-Mitarbeiter Erwin Brand nach dem Krieg folgendermaßen charakterisiert: „Er wurde allgemein als 'Stapojude' bezeichnet. Dies lag an seiner Konstitution; er war von Gestalt klein, hatte jüdisches Aussehen und trug meistens zivil.“14 Angeblich war Ditges wegen seiner physischen Gestalt nicht in die SS aufgenommen worden.15 1941 wurde er zur Stapo-Stelle in Posen versetzt und war dort als Leiter eines Einsatzkommandos der Stapoleitstelle Posen/Warthegau tätig. Dort hat er sich an der Umsetzung des Kommissar-Befehls, d.h. an der Ermordung von sowjetischen Kriegsgefangenen im KZ-Großrosen beteiligt. Ditges wählte 205 sowjetrussische Kriegsgefangene im Kriegsgefangenenlager Wollstein zur „Sonderbehandlung“, d.h. zur Ermordung aus und beantragte beim Amt IV des RSHA die Exekution der ausgesuchten Gefangenen. Der RSHA bestätigte den Antrag. Die Gefangenen wurden in das KZ Großrosen überstellt und wurden dort vermutlich mit Giftspritzen ermordet. Die Exekutionen sollten nicht öffentlich und unauffällig durchgeführt werden. Der Überstellungsbefehl trägt Ditges Unterschrift.

Von Ende April 1942 bis November 1943 war Ditges beim BdS in Belgrad. Später wurde er in Albanien eingesetzt und im Juni 1944 ins RSHA/Amt V versetzt. Nach der Kapitulation geriet Ditges in Gefangenschaft. Er wurde wegen Zugehörigkeit zur Gestapo etwa acht Jahre, bis zum März 1953, in alliierter Internierungshaft und in jugoslawischer Strafhaft festgehalten. Wieder zurück in der BRD war in den Jahren 1956 bis 1958 ein neues Strafverfahren wegen Aussageerpressung (Tatzeit 1937/1938) gegen Ditges anhängig.16 Dieses Verfahren führte zu keiner Verurteilung. Inzwischen hatte Ditges eine gut bezahlte Buchhalterstelle in Düsseldorf angenommen. 1964 kam es erneut zu einem Ermittlungsverfahren. Konkret wurden ihm die Aussonderung der Kriegsgefangenen und die Anordnung der Exekution vorgeworfen. Das Ermittlungsverfahren zog sich jahrelang hin. 1973 wurde Ditges vom Gericht für nur beschränkt verhandlungsfähig eingeschätzt. Schließlich stellte die Strafkammer des Landgerichts Köln das Verfahren durch Beschluss vom 1. April 1974 gemäß § 206 STGB. ein, „da der Angeklagte nach einem Gutachten des Amtsarztes des Kreises Daun [...] verhandlungsunfähig ist.“ Am 21. April 1977, 13 Jahre nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen Ditges, stellte der Oberstaatsanwalt Dr. Rudolf Gehrling von der Zentralen Stelle in Köln das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit mit der bemerkenswerten Begründung ein: „Im Hinblick auf das hohe Alter des Angeklagten ist eine Überprüfung des Gesundheitszustandes des Angeklagten nicht mehr erfolgt. Die Akten sind weggelegt worden.“17

Josef Vogt wurde erst mit einer Sondergenehmigung von Himmler 1940 in die SS aufgenommen, weil das „Rasse- und Siedlungshauptamt“ (RuSHA) Vogt zunächst die Eignung für die SS aufgrund seines „mangelhaften Körperbaus“ und weil er ein „unausgeglichener Mischling ostisch beziehungsweise ostbaltisch“ sei, verweigert hatte.18 Er wurde im Juli 1942 als Referatsleiter im RSHA abgelöst und zum Kommandeur der Sicherheitspolizei (KdS) in Maribor und Bled in Slowenien ernannt. Vogt war in dieser Zeit als SS-Sturmbannführer Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains verantwortlich für die sog. Partisanenbekämpfung, bei der zahlreiche Zivilisten von Wehrmacht, SS und Polizeibataillonen ermordet wurden.19 Außerdem war er an der Verschleppung von slowenischen Kindern beteiligt.20

Vogt geriet am 7. Juni 1945 in Gefangenschaft und wurde am 15. März 1947 den jugoslawischen Behörden übergeben.21 Vogt wurde in einem Schauprozess mit dem Gauleiter Friedrich Rainer, dem Gebirgsjäger-General Kübler und anderen Angeklagten s in Ljubljana vor Gericht gestellt. Er avancierte zum Hauptbelastungszeugen der Anklage. Im Gegensatz zu den meisten Mitangeklagten bekannte sich Vogt „ohne Vorbehalte schuldig“. Er übernahm die Verantwortung für Massenfestnahmen der slowenischen Bevölkerung, für die Exekutionen von Festgenommenen, für Geiselnahmen, für die „Aussiedlung“ der Familien von Erschossenen, für die Deportationen in KZ- und Zwangsarbeitslager, für das Abbrennen von Dörfern und für die Erschießung der Zivilbevölkerung.22 In seinem Schlussplädoyer vor dem jugoslawischen Kriegstribunal wiederholte er seine Aussagen wohl in der Hoffnung auf ein milderes Urteil und räumte seine Mitschuld ein. „Die fürchterlichen Opfer, die auch durch meine Schuld verursacht wurden, verlangen nach Strafe. Das slowenische Volk verlangt dafür ein Urteil. Ich bedanke mich, dass ich das reinwaschen kann.“23 Am 19. Juli 1947 wurde Vogt zum Tode verurteilt und am 18. August 1947 hingerichtet. Die Gnadengesuche waren vorher abgelehnt worden.24

Die anderen Gestapo-Täter organisierten gemeinsam mit den Parteien im deutschen Bundestag ihre „berufliche Reintegration“ in das demokratische Deutschland. Die sog. McCloy-Amnestie und der neu eingefügte Artikel 131 GG ermöglichte vielen Beamten inklusive der Angehörigen der in Nürnberg zu verbrecherischen Organisationen erklärten Organisationen den beruflichen Wiedereinstieg. Die von den ersten Entnazifizierungsausschüssen aus den öffentlichen Ämtern Entfernten bekamen die Möglichkeit und vor allem das Recht, in ihre alten Positionen zurückzukehren bzw. Pensionsansprüche geltend zu machen.25

Ein in den sechziger Jahren eröffnetes Ermittlungsverfahren gegen 422 Angehörige der ehemaligen Gestapoleitstelle Düsseldorf wegen „Verdachts auf Beihilfe zum Mord führte zu keiner Verurteilung.“26 Am 7. Dezember 1970 stellte der Leitende Oberstaatsanwalt sämtliche Ermittlungsverfahren wegen Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit oder unbekannten Aufenthalts der Beschuldigten ein.27

Franz Sommer, der Chef der Gestapostelle Düsseldorf und später im Einsatzkommando EK 2/VI in Polen tätig, wurde nicht entdeckt, obwohl er in Düsseldorf bis zu seinem Tod 1980 lebte. Die Staatsanwaltschaften hatten sich mit der Auskunft begnügt, der NS-Täter Sommer sei nicht in Düsseldorf gemeldet.28

 

 

1 Wiedergutmachungsakte Fritz vom Bauer, StAW AfW, W-10978.

2 Dies wurde relativ schnell durch die britische Militärregierung abgestellt.

3 Vgl. Wember, Heiner: Umerziehung im Lager. Internierung und Bestrafung von Nationalsozialisten in der britischen Besatzungszone Deutschlands, Essen 1991, S. 317f., S. 327f. Die Anzahl der Wuppertaler, die im „automatisches Arrest“ der Alliierten wegen Zugehörigkeit zu „verbrecherischen Organisationen“ saßen, ist nicht bekannt.

4 Nicht alle konnten aber die Prozesse gegen die Folterer erleben. Im Jahr 1947 sagte z.B. Hans Katzenberger als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen die Wachmannschaft des KZ-Kemna aus, starb aber noch vor Prozesseröffnung an Lungen-TBC.

5 Vgl. Boberach, Heinz: Die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch deutsche Gerichte in Nordrhein-Westfalen 1946 bis 1949, in: Geschichte im Westen 12 (1997), S. 7-23.

6 Vgl. BAK, Z 21 /794; LAV NRW R, Gerichte, Rep. 191/69.

7 Vgl. BAK, Z 38/218.

8 Vgl. Grundmann, Geheimapparat, S. 150-151; BStU, AIM 5760/63 P, S. 97.

9Die Hinweise zu Peters, Zimny, Freude, Schüttler, Benn und Pedrotti beruhen auf den Recherchen von Hartmut Rübner, Berlin. Vgl. Rübner, Gestapo-Terror in Wuppertal, S. 27-31.

10 Vgl. LAV NRW R, Gerichte .Rep.240/56.

11 Vgl. Rhein-Echo vom 7.9.1948; Rhein-Echo vom 5.3.1949.

12 Rhein-Echo vom 5.3.1949

13 Vgl. BAL, B 162/20334; NIOD, Doc I Ditges. Vgl. Meershoek, Guus: Die Sipo (SD) in den Niederlanden: Machtentfaltung und Scheitern eines politischen Fahndungsdienstes in: Paul/Mallmann (Hg.), Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg, S. 388.

14 Aussage Erwin Brandt, Vernehmung vom 24.1.1966, BAL, B 162/20335.

15 Vgl. ebd.

16 Vgl. Strafkammer beim Landgericht Düsseldorf 8 Kls 21/56 vom 27.12.1956.

17 BAL, B 162/20335.

18 RuSHA-Akte Josef Vogt, BArch B, BDC.

19 Wildt, Generation, S. 337-341, 344 f., 362, 740, 745, 839. Elste, Alfred/Koschat, Michael/Filipič, Hanzi (Hg.): NS-Österreich auf der Anklagebank. Anatomie eines politischen Schauprozesses im kommunistischen Slowenien, Klagenfurt/Celovec-Ljubljana/Laibach-Wien/Dunaj 2000, S. 167-171; Arhiv Republike Slovenije, Ljubljana (ARS), - disl. II, Fonds proces Rainer, invom 761. Vgl. Jetzt auch Fransecky, Tanja/ Rudorff, Andrea/Schneider, Allegra/Stracke, Stephan (Hg.): Kärnten - Slowenien - Triest. Umkämpfte Erinnerungen, Berlin, Hamburg 2010.

20 Vgl. Dokument 269, abgedruckt in: Ferenc, Tone: Quellen zur nationalsozialistischen Entnationalisierungspolitik in Slowenien 1941 bis 1945, Maribor 1980. Bericht der Einsatzführung der Volksdeutschen Mittelstelle in Kärnten über die Aussiedlung von Familienangehörigen der erschossenen Anhänger der Volksbefreiungsbewegung.

21 Vgl. Vernehmungsniederschrift Vogt, ARS, - disl. III, proces Rainer, fol. 3576f.

22 Vgl. ebd., fol. 3579 u. 3583.

23 Institut za narodnostna vprasanja, Ljubljana (INV), proces proti Frideriku Rainerju, S. 494. Die Umstände dieses Geständnisses sind nicht geklärt.

24 Vgl. Wildt, Generation, S. 338. Vgl. Personalakte Josef Vogt, BArch B, ZA, ZR 64; GenStAnw KG Berlin, RSHA-Ermittlungsunterlagen, Personalheft Pv 4.

25 Vgl. Paul, Staatsterror; Herbert, Best, S. 485f.

26 Vgl. Rübner, Gestapo-Terror in Wuppertal, S. 31. Siehe Bericht des Landeskriminalamt NRW vom 1.11.1965, LAV NRW R, NW 652/660.

27 Vgl. Der Leitende Oberstaatsanwalt an den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf vom 7.12.1970, LAV NRW R, NW 334 Nr. 3, Bl. 99.

28 Vgl. Mallmann, Klaus-Michael/Böhler, Jochen/Matthäus, Jürgen: Einsatzgruppen in Polen. Darstellung und Dokumentation, Darmstadt 2008, S. 40, S. 104.